Gesetze / EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
EG-FGV§ 36 Freistellungsklausel
Stand: 10.06.2019
Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die Ausübung der mit der Anerkennung übertragenen Befugnisse verursacht werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 36 EG-FGV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.